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doppelte Haushaltsführung,Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte,Anforderungen an die Unterkunft

Arbeitnehmer werden, teilweise aus BIH, nach Deutschland entsendet (Werkvertragsarbeitnehmerkarte als Arbeitserlaubnis) und sind teilweise mit besonderer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland als Bauarbeiter tätig. Die Unterbringung erfolgt teilweise in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheim oder eventuell auch im Wohncontainer) oder auch mit drei Personen in einer Wohnung, in der die Küche und das Bad gemeinsam genutzt werden. Fragen: Liegt unter der Annahme des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen (z.B. eigener Haushalt im Heimatland mit Beteiligung an den Aufwendungen) eine doppelte Haushaltsführung vor? Wir haben in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland oder nach Wechsel des Orts der Beschäftigung Verpflegungsmehrwendungen steuerfrei ausbezahlt. Außerdem haben wir den Wert der Unterbringung für den gesamten Beschäftigungszeitraum steuerfrei behandelt. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung für Jahre 2018–2020 vertritt der Prüfer den Standpunkt, es läge keine doppelte Haushaltsführung vor, da die Arbeitnehmer nicht in eigenen abgeschlossenen Wohnungen wohnten. Es geht uns auch um die Behandlung ab dem Jahr 2021 und für die Zukunft.
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