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Poolfahrzeug,Beweislast

A ist Gesellschafter-Geschäftsführer eines größeren Küchenstudios, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird. Neben A beschäftigt das Küchenstudio 5 Verkäufer. Im Betriebsvermögen der GmbH befinden sich unter anderem zwei baugleiche Fahrzeuge (BMW 520 d Touring / Kombi). Laut Arbeitsvertrag steht dem Geschäftsführer ein Dienstwagen der Mittelklasse zu. A versteuert daher einen BMW 520d Touring über die Lohnabrechnung pauschal mit der 1%-Regelung. Dieser BMW wird von A auch für Privatfahrten genutzt. Der zweite BMW 520d Touring dient der Belegschaft als reines Firmen- bzw. Poolfahrzeug, dass für Aufmaßarbeiten (bei jedem Küchenverkauf ist ein Vororttermin beim Kunden erforderlich, um die Küche auszumessen) und für kleinere Nachlieferungen/Kundenreklamationen genutzt wird. Der Prüfer fordert ein Fahrtbuch als Nachweis für die rein betriebliche Nutzung. Ein Fahrtenbuch wurde jedoch nicht geführt, da die ausschließlich betriebliche Verwendungszweck im Vorhinein bekannt war. Darf das Finanzamt ohne Weiteres die 1%-Regelung zurecht vornehmen, wenn kein Fahrtenbuch vorhanden ist?
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