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DBA,Freistellung,Verzicht auf Steuerbefreiung

Der Ehemann hatte im Jahr 2022 seinen Wohnsitz in Deutschland. Die Ehefrau ist Mitte des Jahres nach Deutschland gezogen. Die Ehefrau hatte während des ganzen Jahres Arbeitnehmereinkünfte aus Portugal. Frage ist, wie die Einkünfte der Ehefrau für die Zeit während des Wohnsitzes im Ausland (vor dem Zuzug nach Deutschland = Zeitraum des Wohnsitzes in Portugal) zu behandeln sind. Grundsätzlich wären diese in die ESt-Veranlagung im Wege des Progressonsvorbehalts einzubeziehen. Nun waren die Einkünfte aber so gering, dass hierauf in Portugal keine Steuern gezahlt werden mussten. Können diese Einkünfte dennoch nur im Wege der Progression einbezogen werden? Oder sind auch die im Ausland erzielten Einkünfte wegen § 50d EStG als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln? Wenn im Ausland wegen der Höhe der Einkünfte keine ESt zu zahlen war, kommt es dann trotzdem wegen § 50d EStG zu einer Steuerpflicht im Inland? Oder gilt der Progressionsvorbehalt, weil Portugal wegen der Höhe der Einkünfte auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat?
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