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DBA-Großbritannien,§ 50d Abs. 8 EStG,Freistellung Progressionsvorbehalt

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in D erzielte in 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem Arbeitgeber in Großbritannien. In 2021 hält er sich nur 20 Tage in GB auf, die restlichen 210 Tage arbeitet er von zuhause in D. In GB wurde keine Steuer einbehalten, es liegen uns Bescheinigungen P60 End of Year Certificate vor, in denen die Bezüge ausgewiesen sind, jedoch kein Steuerabzug. Wie sind die Einkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung zu erfassen?
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