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erste Tätigkeitsstätte,Zeitarbeit,Dauerhafte Zuordnung

Mein Mandant ist als Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist lt. Arbeitsvertrag auf ein Jahr befristet. Laut Einsatzbeschreibung soll er voraussichtlich (somit nicht fest) bei einem Kunden tätig werden, und lt. Arbeitsvertrag ist der AN auch bei anderen Kunden einsetzbar. Tatsächlich war der AN nur bei diesem einem Kunden tätig. Liegt von Anfang an somit zwingend eine dauerhafte Zuordnung und somit eine erste Tätigkeitsstätte vor, so dass keine Werbungskosten als Reisekosten geltend gemacht werden können?
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