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Studienkosten,Ausland

Ein Deutscher zieht 2015 von Deutschland in die USA, um dort zu studieren, und schließt dort Anfang 2019 sein Studium mit einem Bachelor of Science ab. Im Herbst 2019 zieht die Person zu einem weiteren Studium nach England und schließt dieses Studium ebenfalls erfolgreich mit einem Master of Science im Jahr 2020 ab. Im Oktober 2020 kehrt die Person nach Deutschland zurück und erzielt seitdem Einkünfte nach § 19 EStG. Können die entstandenen Kosten für das Masterstudium in England als vorweggenommene Werbungskosten in den Jahren 2019 und 2020 geltend gemacht werden?
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