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Audi RS Q8 Abt,Aufwand

Wir betreuen eine ertragstarke GmbH, deren Alleininhaber Geschäftsführer ist. Die GmbH mit rd. 50 Mitarbeitern ist überregional, deutschlandweit tätig und erbringt handwerkliche Service-Leistungen in Einkaufsmärkten. Die GmbH hat nunmehr ein Neufahrzeug, einen "Audi RS Q8 Abt", für einen Brutto-Preis in Höhe von 306.000 € erworben. Das Fahrzeug, das vom Geschäftsführer genutzt wird, dient auf jeden Fall überwiegend (möglicherweise fast ausschließlich) geschäftlichen Zwecken der GmbH. Dienstvertraglich ist dem Geschäftsführer die private Nutzung des Fahrzeugs erlaubt. Es erheben sich angesichts der Exklusivität des Fahrzeugs und des stattlichen Kaufpreises verschiedene steuerliche Fragen: 1. Sind die Anschaffungskosten (im Wege der Abschreibung) und die laufenden Kfz-Kosten zu 100 % Betriebsausgaben der GmbH? 2. Falls Frage 1. nicht positiv beantwortet werden kann, erhebt sich die Frage: Wie stellt sich die Begrenzung des Betriebsausgaben-Abzugs dar? Ist lediglich die AfA-Bemessungsgrundlage zu reduzieren (und ggf. in welchem Umfang) und sind die laufenden Kosten ohne Einschränkungen als Betriebsausgaben abzugsfähig? 3. Was passiert mit den Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden? Handelt es sich hierbei um verdeckte Gewinnausschüttungen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zufluss von Kapitalerträgen führen, oder „lediglich“ um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die dem Jahresüberschuss außerbilanzmäßig zuzurechnen sind? 4. Was passiert steuerlich für den Fall, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch führt und damit eine betriebliche Nutzungsquote von bspw. 90 % nachweist? Sind trotzdem steuerliche Abzugsbeschränkungen hinsichtlich der Höhe der Abschreibungen und möglicherweise der laufenden Kosten zu erwarten? 5. Soweit der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Führung eines Fahrtenbuchs verzichtet, kommt die sogenannte 1-%-Regelung für die Quantifizierung des privaten Sachbezugs zur Anwendung. Welcher Fahrzeug-Brutto-Listenpreis ist hierbei als Bemessungsgrundlage heranzuziehen? Soweit die Abschreibungen ohne Einschränkungen von den Netto-Anschaffungskosten maßgeblich sind, ganz sicherlich der den Anschaffungskosten entsprechende Brutto-Listenpreis. Gilt dieser auch für den Fall, dass Teile der Anschaffungskosten nicht als Betriebsaugaben (im Wege der Abschreibung) anerkannt werden, oder werden für die Bemessung der 1 % die steuerlich akzeptierten Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer herangezogen? 5. Welche Konsequenzen ergeben sich durch die einzelnen Lösungsansätze zu den Fragen 1. bis 4. für den Vorsteuerabzug und die Umsatzsteuer?
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