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Mehrere Arbeitszimmer,Mehrere Tätigkeiten

Folgenden Sachverhalt bitte ich zu bewerten: 1) Private Vermögensverwaltung (insbesondere im Bereich Vermietung und Verpachtung), häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, in die häusliche Sphäre eingebunden, das der Abzugsbeschränkung unterliegt, da private Vermögensverwaltung nicht Haupttätigkeit 2) Haupttätigkeit (§ 19 EStG) als leitender Angestellter im DAX-Unternehmen mit Prokura. Im Rahmen der Pandemie wurden die Konzernrichtlinien dahingehend angepasst, dass kein Einlass ins Werk möglich ist und somit kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Da aufgrund der Prokura Unterschriften zu leisten waren, war der Zugang nur nach vorhergehender Absprache, wenn kein anderer Mitarbeiter auf dem Flur anwesend war, möglich. Es wurde ein weiteres Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eingerichtet und der unbeschränkte Abzug der Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG beantragt. Wie ist die Rechtslage?
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