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Beschränkte Steuerpflicht,§§ 49 Abs. 1 Nr. 4,50 Abs. 1 Satz 1 EStG

Ein österreichischer Schauspieler (Wohnsitz Österreich) wurde für eine Kurzproduktion in Deutschland angestellt. Mir liegt die Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung (GmbH in Deutschland) vor, in der über die Bruttovergütung und den einbehaltenen Steuerabzug abgerechnet wird. Ist die Steuer mit dem Steuerabzug abgegolten? Kann der Schauspieler in einer Steuererklärung noch Werbungskosten geltend machen?
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