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doppelte Haushaltsführung,Erwerbung von Einnahmen,vorweggenommene Werbungskosten

Mandant A ist Flugzeugführer und im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. A lebt in Warschau und im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, die auch vom Finanzamt anerkannt ist. A wird zum 28.02.2022 gekündigt und bezieht anschließend ALG I. A kehrt nach Warschau zurück, behält aber seinen Wohnsitz weiter in Deutschland, da er hier auf eine neue Anstellung hofft. Anfang 2023 findet A eine neue Anstellung in einem anderen EU-Land. Frage: Können die Miet- und Stromkosten der Wohnung in Deutschland vom ALG I im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden?
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