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Deutschlandstipendium,Kürzung Werbungskosten,§ 3c EStG

Ein Mandant erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. als studentische Hilfskraft. Werbungskosten sind zu berücksichtigen in Form von Fortbildungskosten (Zweitstudium), welche gefördert werden durch ein sog. Deutschland-Stipendium. Die Einnahmen aus dem Stipendium übersteigen die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten. Ist in Höhe des übersteigenden Betrags eine steuerpflichtige Einnahme zu erfassen oder sind max. die Fortbildungskosten auf 0 € zu kürzen?
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