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Fahrtkosten,Betriebsstätte

Sachverhalt: Mein Mandant ist 100% Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Schraubenhandel und EDV-Beratungs-GmbH. Er ist einziger Mitarbeiter der Gesellschaft. Der Schraubenhandel wird überwiegend über das Internet abgewickelt, das heißt die Kunden suchen auf der Internetseite selbst die Produkte aus und bestellen diese auch darüber. Die Auslieferung erfolgt im Regelfall durch ein Fahrzeug der GmbH bzw. erfolgt ein Versand per Paketdienst. Die Kunden selbst holen nur selten die Ware ab- Im EDV-Bereich erstellt mein Mandant zb. Handelsplattformen, Homepages, EDV-Anwendungen usw. für andere Kunden. Er schult ebenfalls Kunden und Mitarbeiter von Kunden und Fremdfirmen vor Ort. Die „Hauptniederlassung“, wo ein oder zwei Garagen als Lager für die Schrauben dienen und wo der Mandant auch seine EDV-Tätigkeit mit betreibt liegt ca 30 KM von der Wohnung des Mandanten entfernt. In der Wohnung hat der Mandant ein Büro und Internetanschluss, damit er auch von dort arbeiten kann und auch da sämtliche Tätigkeiten ausüben kann wie in der Hauptniederlassung. In einigen Fällen lagert er auch schonmal in seiner privaten Garage Schrauben für das Geschäft. Im Büro seiner Wohnung arbeitet er überwiegend für den Softwarebereich, weil er dort mehr Ruhe, technische Möglichkeiten und zeitlich flexibler ist.. Bei der jetzt durchgeführten Lohnsteuerprüfung, will der Prüfer die Fahrten zwischen „Hauptniederlassung“ und „Zweigniederlassung“ als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandeln und entsprechend versteuern. Wir sind der Meinung, dass es sich um Fahrten zwischen zwei Betriebstätten handelt. Für die reine private Nutzung wird die 1%-Regel angewendet. Frage: Sehen Sie eine Möglichkeit, wie man dem Prüfer darlegen kann, dass es sich hier um Fahrten zwischen zwei Niederlassungen handelt, bzw. wie man die Versteuerung dieser Fahrten vermeiden kann? Wäre eventuell eine pauschale Versteuerung möglich?
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