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Erste Tätigkeitsstätte,§ 9 EStG,Ortsfeste betriebliche Einrichtung

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant wohnt in Freiburg. Er arbeitet als Reinigungskraft. Sein Arbeitgeber hat einen Hauptsitz in Frankfurt (mehr als 200 km entfernt) und mehrere Filialen in Deutschland. Die nächstgelegene Filiale ist in Karlsruhe (mehr als 100 km entfernt). Sein Einsatzort ist ein Edeka Markt ca. 10 km von seinem Wohnort in Freiburg entfernt. Dort fährt er seit über 4 Jahren arbeitstäglich hin und reinigt und putzt dort. Frage: Hat er damit automatisch am Ort des Edeka Marktes seine 1. Tätigkeitsstätte, mit der Folge, dass zwingend die Entfernungspauschale anzusetzen ist Beste Grüße
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