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negative Werbungskosten,Zufluss

Der Mandant war als angestellter Geschäftsführer tätig und wurde 2014 fristlos entlassen. Gegen die Kündigung klagte er unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts. Die Anwalts- und Gerichtskosten setzte er in der EStE 2014 und 2016 an und verlor in den ersten Instanz zunächst. Das Finanzamt veranlagte 2014 hinsichtlich der Werbungskosten nach § 165 AO vorläufig. Im Jahre 2021 obsiegte er in letzter Instanz, so dass die Gegenseite die Kosten übernehmen musste und der Mandant eine Erstattung der Anwaltskosten erhielt. Das Finanzamt hat die Bescheide 2014 und 2016 nunmehr nach § 165 Abs. 2 AO geändert und den Ansatz der Werbungskosten gestrichen. Nach meiner Auffassung müsste die Erstattung der Anwaltskosten aber im Jahr der Zahlung, also 2021, als negative Werbungskosten = Einnahmen angesetzt werden (Schmidt, EStG, § 9 Rz. 112). Ist meine Auffassung zutreffend?
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