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Werbungskostenabzug,Arbeitgebersatz,§ 9 EStG

Unser Mandant übte seine nichtselbständige berufliche Tätigkeit im Jahr 2021 ausschließlich im Homeoffice aus und nutzte dafür ein Arbeitszimmer. Dem Mandanten stand vom Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Vom Arbeitgeber wurde an den Mandanten einmalig ein Zuschuss i.H.v. 515 € für die Ausstattung des Arbeitszimmers steuerpflichtig ausgezahlt sowie jeden Monat pauschal ein Betrag i.H.v. 35 € (steuerpflichtig, erhöht das Gesamtbruttogehalt, aber wurde über die monatliche Lohnabrechnung versteuert). Die anteilig anfallenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Miete, Wasser- und Energiekosten etc.) haben wir in der Einkommensteuererklärung unseres Mandanten angesetzt. Laut Erläuterungen der Finanzverwaltung im Bescheid wurde der Zuschuss i.H.v. 515 € ebenso wie die monatliche Pauschale i.H.v. 35 € allerdings von den Aufwendungen für das Arbeitszimmer abgezogen. In Summe reduzierten sich die Werbungskosten daher um 935 €. Grundsätzlich wurden diese Beträge doch bereits versteuert und sind dem Mandanten nicht unversteuert zugeflossen? Meine Frage: Ist es korrekt, dass dann die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch noch reduziert werden?
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