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§§ 112 ff. EStG,Art. 14 BerlBVAnpG 2022,Energiepreispauschale für Pensionäre

Mandant A ist Landespensionär in Berlin. Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Im Jahr 2022 erhält A vom Landesversorgungsamt keine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, da die Pensionäre von Bund und Ländern zunächst ausgenommen waren. Der Bund hat im Dezember 2022 die Regelungen jedoch übernommen und noch im Dezember 2022 die Energiepreispauschale an die Bundespensionäre ausgezahlt. Das Land Berlin übernimmt zwar auch die Regelungen, aber bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung (März 2023) erfolgte keine Auszahlung. Mangels Zahlung im Jahr 2022 wird mit der Einkommensteuererklärung 2022 die Energiepreispauschale von 300 € beantragt. Das Finanzamt verweigert mit Bescheid aus April 2023 die Auszahlung der beantragten Pauschale, verweist (fälschlicherweise) auf die Regelung des Bundes (die für Berlin aber nicht bindend war) und geht von einer Auszahlung im Dezember 2022 aus. Gegen den Bescheid wird Einspruch eingelegt, Das Finanzamt verweigert nach telefonischer Auskunft aber weiterhin die Auszahlung, da nunmehr im Juni 2023 die Auszahlung der Energiepreispauschale über das Landesverwaltungsamt erfolgen soll. Frage: Hat A im Jahr 2022 Anspruch auf die Energiepreispauschale, da er in der Anlage N wahrheitsgemäß angibt, dass er Anspruch auf die Energiepreispauschale hat, aber seitens des Arbeitgebers keine Auszahlung erfolgt ist? Wenn ja, hat er durch die Zahlung im Juni 2023 einen „doppelten“ Anspruch auf die Energiepreispauschale (analog Rentnern in der DRV, die zugleich noch Arbeitnehmer sind), oder stellt die Zahlung im Jahr 2023 eine widerstreitende Steuerfestsetzung dar, so dass der Anspruch aus dem Jahr 2022 entfällt?
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