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Progressionsvorbehalt,Ermittlung Einkünfte

Mandant A ist ein bis August 2022 im Inland ansässiger Flugzeugführer. Ab September wechselt er Spanien und meldet sich im Inland ab. In der Einkommensteuererklärung werden vom Bruttoarbeitslohn in Spanien, die Werbungskosten nach deutschem Recht (z. B. Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) in Abzug gebracht und die sich daraus ergebende Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterworfen. Das Finanzamt lehnt diesen Ansatz ab, da nach dortiger Auffassung nur Werbungskosten nach spanischem Recht zu berücksichtigen wären. Frage: Können die ausländischen Einkünfte, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in der Weise ermittelt werden, dass von dem ausländischen Arbeitslohn die nach deutschen Grundsätzen geltend machbaren Werbungskosten abgezogen werden. Vielen Dank
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