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§ 24 EStG,Zusammenballung,§ 34 Abs. 2 EStG

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige X – geboren 03/1962 - erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat einen Altersteilzeitvertrag mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen und zwar mit folgenden Phasen: 01.08.2019 bis 31.05.2022: Arbeitsblock; 01.06.2022 bis 31.03.2025: Freizeitblock. Im Rahmen des Arbeitsblockes wurde die Grundarbeitszeit während der Altersteilzeit auf 50% vermindert. Die monatliche Vergütung während der gesamten Zeit (also bis 31.03.2025) setzt sich aus Grundvergütung und Überleistungszulage zusammen und beträgt rd. Euro 1.800,- monatlich; zusätzlich werden Urlaubsgeld, Zuschlag zum Urlaubsgeld u. Weihnachtsgeld während der Altersteilzeitphase monatlich mit 1/12tel ausgezahlt. Im Vertrag wurde eine Abfindung gemäß nachfolgender Formulierung vereinbart: „Als Entschädigung für die sich aus der Altersteilzeit ergebenden materiellen Folgen, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält X eine pauschale Abfindung in Höhe von rd. Euro 48.000,-. Diese wird dem X zusammen mit der laufenden Vergütung im Monat nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Altersteilzeit [also: Monat 06/2022] ausgezahlt. Unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt entsteht der Abfindungsanspruch mit Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich.“ Weitere Bestimmung im Vertrag: Es sind während der Altersteilzeit keine Nebenbeschäftigungen oder selbständigen Tätigkeit erlaubt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. ------------------------- Die Abfindung wurde vom Arbeitgeber nicht (!) ermäßigt besteuert. Der Ausweis in der Jahreslohnsteuer-Bescheinigung 2022 erfolgte unter Nr. 19 als „Steuerpflichtige Entschädigung und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden [im Bruttoarbeitslohn 2022 in Höhe von insgesamt rd. 79.500,- enthalten]. FRAGE mit der Bitte um Beurteilung: Sind §§ 24, 34 EStG anwendbar? Wenn ja, gemäß welcher Bestimmungen genau? Ich bitte um Angabe der Rechtsquellen incl. Urteilen etc. Wenn nein, bitte ich um genaue Begründung, warum nicht. Zusatzinfo zur Prüfung des Tatbestandes „Zusammenballung“: Bruttoarbeitslohn 2022: rd. 79.500,- (davon Entschädigung: 48.000,-) Bruttoarbeitslohn 2021: rd. 30.500,- Bruttoarbeitslohn 2020: rd. 32.000,-
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