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Betriebsveranstaltung,Steuer

Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erlauben Sie mir, mich mit folgender Frage an Sie zu wenden: Die H GmbH & Co. KG – kurz H genannt – veranstaltete im Sommer ein Fest, zu welchem sowohl die eigenen Arbeitnehmer mit Familie, wie auch Kunden und Geschäftsfreunde mit Familie eingeladen waren. Der Gesellschafter der H hat noch weitere Firmen, auch diese Arbeitnehmer mit Angehörigen wurden eingeladen. Eine Gästeliste der teilnehmenden Personen liegt vor. Es kann exakt getrennt werden, wie viele Arbeitnehmer mit Begleitpersonen und wie viele Geschäftspartner, Kunden, sonstige Gäste mit Familien teilgenommen haben. Die entstandenen Kosten beinhalten sowohl die Bewirtung durch ein Catering-Unternehmen, wie auch Gagen für Livebands, Technik und Licht, Dekoration, Fotopoint, Unterhaltung für die Kinder, Security, etc. Die Kosten brutto pro teilnehmender Person belaufen sich auf ca. 270,00€. Nun stellen sich diverse Fragen: Betrachtungsweise Arbeitnehmer: Der Freibetrag von € 110,00 pro teilnehmendem Arbeitnehmer mit Begleitperson ist überschritten. Daher hat für den übersteigenden Betrag pauschale Lohnsteuer i. H. von 25% abgeführt zu werden. Ist somit der ertragssteuerliche Teil für den Arbeitnehmer abgeschlossen? Als Betriebsausgaben können € 110,00 pro teilnehmendem Arbeitnehmer abgezogen werden? Der Vorsteuerabzug ist gem. BFH-Urteil vom 10.05.2023 V R 16/21 ausgeschlossen. Frage: Ist der komplette Vorsteuerabzug zu versagen, oder lediglich der Vorsteuerabzug, welcher auf den die € 110,00 übersteigenden Kosten entfällt? Betrachtungsweise Gäste, Geschäftspartner, Kunden: Die Kosten für reine Bewirtungsleistungen sind klar vom sonstigen Unterhaltungsprogramm, Security, Dekoration, Organisationskosten, etc. abgrenzbar. Ist es daher möglich, von diesen Kosten, 30% als nicht abzugsfähige Bewirtungskosten zu betrachten und 70% als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen? Wäre dann ein Vorsteuerabzug von 100% der Bewirtungskosten für diese Teilnehmergruppe möglich? Es stellt sich hier die nächste Frage, wie die anteiligen Kosten für die Gäste, Geschäftspartner und Kunden für die Unterhaltung, Security, etc. zu berücksichtigen sind. Liegen hier Geschenke vor, welche ebenfalls der pauschalen Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind? Kann die Feier überhaupt in Bewirtung und weitere sonstige Bestandteile aufgeteilt werden, oder liegt hier eine einheitliche Leistung vor? Ist somit der Betriebsausgabenabzug vollständig zu versagen? Von den angemeldeten Personen haben 28% ohne vorherige Absage am Fest nicht teilgenommen. Kann dies bei der Ermittlung der eventuell abzugsfähigen Beträge berücksichtigt werden? Im Voraus besten Dank für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Stefanie Eith
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