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Erste Tätigkeitsstätte Lokführer,Verleihfirma,§ 9 Abs. 4 EStG

Unser Mandant hat Arbeitnehmer als Triebfahrzeugführer beschäftigt, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung mit div. Firmen im öffentlichen Nahverkehr tätig sind. Ein Arbeitnehmer ist jedoch ohne feste Einsatzstelle, da er zwischen mehreren Dienstorten (Bahnhöfen) wechselt. Er fährt jeweils immer mit dem Auto von der Wohnung zum Einsatz (Bahnhof). Dienstbesprechungen etc. an einer festen Betriebsstätte des Entleiherbetriebes gibt es nicht. Kommunikation läuft ausschließlich per Telefon/Mail auf Diensthandy/-laptop. Formulierung im Arbeitsvertrag: Abs. 3: Für Arbeitnehmer beginnt und endet die anzurechnende Arbeitszeit grundsätzlich am Ort des Schichtbeginns. Für uns ist hier das Thema Tätigkeitstätte ja/nein bezügl. der MfV/Reisekostenerstattung relevant. Frage 1: Wenn im Arbeitsvertrag keine erste TSt genannt wird, liegt dann im vorliegenden Fall trotzdem eine vor? Dem Entleiherbetrieb gehören zwar die Loks, aber nicht das Schienennetz. Daher ist u.E. das BFH-Urteil vom 01.10.2020, VI R 36/18 (zu Werksbahn-Lokführer) nicht anwendbar. Bekommt er ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen? Für wie lange kann die MfV längstens bezahlt werden? Kann die Fahrt Whg./Bahnhof, mit dem privaten PKW, nach Reisekostengrundsätzen erstattet werden? Frage 2: Falls hier eine erste TSt vorliegt, z.B. am (von der Whg. aus gesehen) nächstgelegenen Bahnhof? Kann eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden bzw. geregelt werden, dass keine 1. TSt vorliegt, wenn arbeitsvertraglich nichts dazu geregelt ist? Frage 3: Macht es einen Unterschied, ob der Mitarbeiter zwischen zwei oder drei/vier verschiedenen Bahnhöfen seine Schicht antritt? Unsere Auffassung: Er hat – bei allen drei Fragen – keine erste Tätigkeitsstätte. Wir befinden uns im Reisekostenrecht. Er erhält somit ab Verlassen der Wohnung die Verpflegungspauschale. Die Fahrtkosten können nach Reisekostenrecht erstattet werden. Ihre Auffassung/Lösungswege?
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