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Direktzusage,Abfindung,§ 34 Abs. 2 EStG

Mandant A hat von seinem Arbeitgeber eine Pensionszusage (Direktzusage) erhalten. Darin ist geregelt, dass er ein Versorgungskapital in Höhe von 800TEUR erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheidet. Es ist ein einmaliges Versorgungskapital vereinbart. Die Zusage regelt weiterhin, dass mit Zustimmung des Berechtigten anstatt des einmaligen Versorgungskapitals auch eine lebenslange Rente gezahlt werden kann. Ist auf die einmalige Auszahlung des Versorgungskapitals die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden? Vielen Dank. T. Wagner
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