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Werbungskosten,Übernachtung

Mandant ist als Lehrer an einer Verwaltungsschule in der Stadt Hof seit vielen Jahren an 5 Tagen die Woche beruflich tätig; in Hof hatte er bis Mitte 2022 in seiner eigenen vor ca. 10 Jahren gekauften Eigentumswohnung gewohnt; Ende 2022 hat er die ETW in Hof verkauft und sich in Nürnberg (ca. 140 km von Hof entfernt) eine ETW gekauft und dort hin aus privaten Gründen seinen Wohnsitz verlegt; seine Tätigkeitsstätte in Hof wurde beibehalten, allerdings hat er seine Wochenarbeitszeit von 5 Tagen die Woche auf 2 Tage die Woche verkürzt, so dass er an diesen 2 Tagen die Woche von Nürnberg nach Hof pendelt; um sich Fahrtzeit zu sparen, übernachtet er regelmäßig in einem Hotel in Hof, wenn er dort tätig ist. Kann er die Übernachtungskosten als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen. Hof ist seine einzige und wohl erste Tätigkeitsstätte; gilt hier noch das BFH Urteil vom 05.08.2004 - VI R 40/03 ? Vielen Dank.
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