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§ 18 MuSchG,§ 21 MuSchG,Mutterschutzlohn

Eine Mitarbeiterin einer tierärztlichen Praxis für Pferde ist ab 08.05.2023 im Beschäftigungsverbot, weil sie die Tätigkeit als Tierärztin nicht mehr wahrnehmen darf. Sie erhält ein monatliches Gehalt, und zusätzlich hat sie jeden Monat für jeden Notdiensteinsatz 50 € brutto (versteuert und verbeitragt wie laufendes Gehalt) erhalten – nachschüssig gezahlt. Im März 2023 erhielt sie für im Februar geleistete Dienste 600 €. Im April 2023 erhielt sie für im März geleistete Dienste 250 €. Im Mai 2023 erhielt sie für im April geleistete Dienste 800 €. Meines Erachtens müsste sie im Mai erhalten: Gehalt und 800 € Notdienstentgelt für April. Meines Erachtens müsste der Arbeitgeber von der Krankenkasse hiervon erstattet erhalten: Gehalt x 24 Tage 30 Tage 1. Die 800 € Notdienst sind ja vom April. Werden sie trotzdem zur Erstattung angegeben? 2. Damit die Mitarbeiterin keinen Verlust hat durch das Beschäftigungsverbot, müsste sie doch sicherlich aus dem Durchschnitt der Notdienstzahlungen der letzten drei Monate auch noch einen Betrag erhalten? Aber ab welchen Monat? Bereits im Mai von den geleisteten Diensten von März bis Mai (1.650 € : 3 Monate = 550 €)? Und der Arbeitgeber erhält anteilig eine Erstattung von der Kasse (550 € * 24 / 30 = 440 €)? Oder ist der Betrag von 550 € erst im Juni anzugeben? 3. Und wie gestaltet sich dann die Zukunft? Würde dann im Juli der Durchschnitt aus den Lohnabrechnungen April 250 €, Mai 800 € und Juni 550 € berechnen? So bekäme sie ja jeden Monat weniger. Oder bleibt der Betrag von 550 € fix, damit sie keinen Nachteil erleidet?
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