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Erstattung,Pauschalierung

Unser Mandant (eine deutsche GmbH) möchte einem Mitarbeiter die Kosten des privaten Internetanschlusses bis zu 50 € monatlich erstatten. Die Erstattung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Der Vorteil soll nach § 40 Abs. 2 Nummer 5 EStG pauschaliert werden. Kann der Zuschuss auch noch nachträglich für Internetkosten ab dem Jahr 2020 gezahlt werden? Uns erscheint dies sonderbar, weil der Arbeitnehmer ja bestätigen soll, dass das Geld für den Internetanschluss verwendet wird.
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