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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,Leistungsaustausch,Sonderentgelt

§ 12 Gewinn- und Verlustverteilung Die Komplementärin erhält vorab alle Auslagen erstattet, die direkt oder indirekt durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft veranlasst sind. Hierzu gehören auch ein eventuelles Geschäftsführergehalt und das Haftungsrisiko, das mit 1.500 € jährlich veranschlagt wird. Sodann ist vom Gewinn eine angemessene Tätigkeitsvergütung für die Gesellschafter A und B abzusetzen. Über die Tätigkeitsvergütung entscheiden die Gesellschafter einvernehmlich am Ende des laufenden Jahres, spätestens bis zum 31.12. für das Folgejahr. Sie orientiert sich am Arbeitsaufkommen des aktiven Gesellschafters für die Firma. Die Komplementärin ist am Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. Hiervon unberührt bleibt ihre Stellung als Vollhafterin der Gesellschaft. Der darüber hinaus zur Verfügung stehende Gewinn wird entsprechend der Haftkapital-Anteile verteilt. Die Tätigkeitsvergütung beträgt 80 T€ bis 130 T€. Ist diese Vergütung umsatzsteuerpflichtig?
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