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umsatzsteuerliche Organschaft,Organträger,finanzielle Eingliederung

Mandant A (Einzelperson) betreibt einen Schraubenhandel im Groß- und Einzelhandel in Form einer GmbH (B-GmbH). Mandant A ist alleiniger Anteilsinhaber und einziger Geschäftsführer der B-GmbH. Es soll nun eine weitere GmbH (C-GmbH) gegründet werden, die sich auf das „Hochrisikogeschäft“ für Gewährleistungsfälle im Großhandel beschränken soll. Hierzu gibt es nun die Möglichkeiten, die C-GmbH als Tochterfirma der B-GmbH zu gründen (100 % der Anteile in der Hand der B-GmbH; GF Mandant A) oder die GmbH als weitere GmbH von Mandant A (100 % der Anteile in der privaten Hand von Mandant A; GF ebenfalls A) zu gründen. Die B-GmbH und die C-GmbH werden jeweils den Geschäftsführer A haben und in denselben angemieteten Geschäftsräumen tätig werden; des Weiteren wird die C-GmbH keinen eigenen Warenbestand halten, sondern diesen bei Bestellungen direkt von der B-GmbH einkaufen und entsprechend weiterveräußern. Hierzu nun die konkrete Rückfrage: Ist eine umsatzsteuerliche Organschaft in beiden Gründungsfällen anzunehmen, oder würde sich diese durch eine der beiden Varianten (oder durch eine andere Alternative) verhindern lassen?
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