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Umsatzsteuer,Durchlaufende Posten,Leistungsaustausch

„Durchlaufende Posten gehören nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG nicht zum Entgelt. Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Die Qualifizierung als durchlaufender Posten setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet ist.“ Wir haben eine Mandantin, bei der die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechnungen (Sterbeurkunden, Krematorium, Danksagungen) sind an die Verbliebenen/Auftraggeber gerichtet und werden von dem Bestattungsunternehmen verauslagt. In der Ausgangsrechnung des Bestattungsunternehmens werden dann die verauslagten Beträge ohne USt weiterberechnet. Manchmal passiert es, dass die verauslagten Summen falsch weiterberechnet werden. Wie muss ein solcher Fall in der Buchhaltung erfasst werden? Wenn der Betrag der Verauslagung nicht mit dem Betrag der Weiterberechnung übereinstimmt, handelt es sich nicht mehr um einen durchlaufenden Posten. Ist dann nur die Differenz im Umsatz zu erfassen? Wenn ja, mit oder ohne USt?
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