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Zuordnung zum Unternehmensvermögen,Zuordnungsentscheidung,Fristverlängerung

Der BFH hatte vor einigen Jahren entschieden, dass die Zuordnungsentscheidung gemischt genutzter Wg. zum umsatzsteuerlichen Vermögen innerhalb der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen zu erfolgen hat (Beispiel: PV-Anlage mit teilweiser Selbstnutzung; Herstellungskosten von teilweise mit USt vermieteten Gebäuden usw.). Seinerzeit war die Frist der 31.05. des Folgejahres, mittlerweile ist dies der 31.07. des Folgejahres. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wurde coronabedingt für das Jahr 2020 bis zum 31.10.2021 verlängert. Frage: Gilt diese Fristverlängerung auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum umsatzsteuerlichen Vermögen?
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