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unentgeltliche Wertabgabe,§ 15a UStG

Der Mandant hat im Jahr 2018 (01.06.2018) einen Pkw für ca. 53.000 € im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit aktiviert und den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Jahr 2019 gibt er seine selbständige Tätigkeit auf und entnimmt das Fahrzeug ins Privatvermögen. Zur Bewertung des Pkw hat er eine Wertermittlung bei einem Autohaus vornehmen lassen. Das Finanzamt hat den recht niedrigen Wert der Entnahme nach einem Einspruch im Rahmen der Ertragsbesteuerung akzeptiert. Die aus dem Entnahmewert abgeführte Umsatzsteuer wurde nun aber nicht anerkannt. Hier ist das Finanzamt nun hingegangen und hat eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG berechnet, was zu einer erheblicheren Schlechterstellung führt. Anschaffung Pkw 01.06.2018 53.054,33 € brutto, Vorsteuer 8.470,86 € Entnahme Pkw 01.12.2019 Vorsteuerkorrektur Finanzamt 01.12.2019–31.05.2023, 5.929,59 €; Ist dies so richtig, oder hat man hier eine Möglichkeit, die Vorsteuerkorrektur anzufechten und auf die niedrigere Umsatzbesteuerung der Entnahme zu pochen?
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