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Margenbesteuerung,Listung an Unternehmer,Ausweis MwSt in Rechnung

1. Mandantin veranstaltet Volleyballcamps in verschiedenen Ländern. Mandant organisiert nur die Leistungen vor Ort, d.h. Hotel, Verpflegung, Volleyballtraining. Anreise organisieren Kunden eigenständig. Für die Camps lässt Mandantin Trainer aus der ganzen Welt einfliegen, wichtig ist dabei, dass die Trainer bestimmte Erfahrungen und Fähigkeiten haben, z.B. Erfahrungen in Turnieren etc. Nicht jeder Trainer kommt dafür in Frage. Frage: Stellen Anreise, Unterbringung und Verpflegung für die Trainer Reisevorleistungen gem. § 25 UStG dar, d.h., haben diese Kosten Einfluss auf die Marge? 2. Dieselbe Mandantin rechnet Volleyballcamps bei ihren B2B-Kunden ab, Vorsteuerabzugsberechtigung ist bei diesen gegeben. Mandantin stellt Rechnung während des laufenden Jahres aus und weist als USt eine vorläufige Marge aus (basierend auf Zahlen des Vorjahres, Marge des laufenden Jahres kann unterjährig noch nicht endgültig festgelegt werden, da Reisevorleistungen noch nicht endgültig gebucht wurden). Frage: Wenn endgültige Marge des laufenden Jahres feststeht, müssten unserer Ansicht nach Rechnungen angepasst werden, um den USt-Ausweis zu korrigieren. Ist das korrekt? Wenn ja, stellen sich folgende Probleme: Mandantin möchte gegenüber ihren B2B-Kunden die aktuelle Marge nicht offenlegen. Frage: Kann die Mandantin vermeiden, die aktuelle Marge offenzulegen? Mandantin möchte auch vermeiden, ihre Rechnungen korrigieren zu müssen, da dies dann in einem größeren Umfang geschehen müsste (Größenordnung ca. 1.000 Stück/Jahr). 3. Falls Rechnungen tatsächlich korrigiert werden müssten, wäre es dann zulässig, dass unsere Mandantin gegenüber den Kunden einen Festpreis anbietet und für die Beauftragung und Abrechnung der Reisevorleistungen eine andere Firma (Sitz in Deutschland bzw. im jeweiligen Urlaubsland) einschaltet? Diese rechnet die Reisevorleistungen intern mit unserer Mandantin ab, die Rechnung unserer Mandantin gegenüber den Kunden würde unverändert bleiben. Könnte unsere Mandantin in dieser Konstellation die Margenbesteuerung gem. § 25 UStG in Anspruch nehmen, oder müsste sie auch die Reisevorleistungen selbst, d.h. ohne eine dazwischengeschaltete Instanz, in Anspruch nehmen?
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