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Abschlagsrechnung,Bauleistung,Material

Wir beraten einen Mandanten, der Material bei einem Lieferanten in Tschechien bezieht. Sobald das Material an die Baustelle des Kunden unseres Mandanten geliefert wird, stellt der Lieferant eine Abschlagsrechnung. Wenn der Rest geliefert wird, wird eine Schlussrechnung gestellt mit der Auflistung des Materials sowie der Anrechnung der Abschlagsrechnung. Wir verbuchen die Schlussrechnung Aufwand (EU) an Kreditor sowie automatisch VSt an USt, wie letztendlich die Auflösung der Anzahlungsrechnung gegen den Kreditor. Bei der Teilrechnung allerdings buchen wir nur das Anzahlungskonto (Aktiva) an Bank ohne die Verbuchung VSt an USt. Die Bestandteile der Rechnung(en) sind auf den ersten Blick (ID-Nr.) alle in Ordnung. Frage: Muss bei der Abschlagszahlung ebenso VSt an USt gebucht werden und insoweit dann bei der SR auch mit der Auflösung der Abschlagsrechnung USt an VSt? Kann der Abzug der Vorsteuer und die Belastung der USt auch in der Praxis bei entsprechenden Konstellationen auch einmal auseinanderfallen (z.B. Kriterien im Beleg nicht alle erfüllt etc.)? Wenn der Empfänger der Leistung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann klar, weil kein VSt-Abzug, aber diesen Fall meine ich nicht. Wenn z.B. die Abschlagsrechnung vom 31.7.2021 wäre und die Zahlung am 1.8.2021 (bei Inland Vorsteuer nur abziehbar bei Zahlung): Welche zwingenden Kriterien sind bei der Rechnung (EU) notwendig, um die Verbuchung so umzusetzen?
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