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Umsatzsteuer,Organschaft,Personengesellschaft

Eine bisherige M GmbH & Co. KG besitzt Hallen und Maschinen und vermietet diese an zwei Betreiber-GmbHs. Die Anteile der Betreiber-GmbHs befinden sich im gesamten Vermögen der M GmbH & Co. KG. Anteilseigner der M GmbH & Co. KG ist „M“. Es besteht zurzeit eine Feststellung darüber, dass die GmbH & Co. KG umsatzsteuerlicher Organträger ist und die beiden Betreiber-GmbHs Organgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG sind. Der 100%ige Gesellschafter (Kommanditist), der GmbH & Co. KG „M“ hat noch ein weiteres Einzelunternehmen, welches PV-Anlagen betreibt und diesen Strom an den regionalen Energieerzeuger veräußert. Ab Juni 2021 liefert „M“ jedoch auch Strom an die beiden Betreiber-GmbHs. Nun meine Frage: Meines Erachtens müsste „M“ nun in den umsatzsteuerlichen Organkreis mit aufgenommen werden. Denn nach der neuesten Rechtsprechung hält er alle Anteile an der GmbH & Co. KG, sowohl bei der komplementären GmbH als auch als Kommanditist bei der M GmbH & Co. KG, d.h., die finanzielle Voraussetzung ist gegeben. Organisatorisch: „M“ ist Geschäftsführer sowohl der GmbH & Co. KG als auch bei den beiden Betreiber-GmbHs. Wirtschaftlich: „M“ liefert Strom an die Betreiber-GmbHs. Wie sehen Sie das?
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