Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Umsatzsteuer,Besteuerungsart,Organschaft

Wir haben hier zwei Unternehmen: 1. Einzelunternehmen (nicht buchführungspflichtig → Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) wurde bis 31.12.2020 nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. 2020 angemeldete Umsätze lt. UStVA = 214.113 € 2. GmbH wurde und wird nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet. 2020 angemeldete Umsätze lt. UStVA = 508.063 € Die umsatzsteuersteuerliche Organschaft besteht seit 2020 und das Einzelunternehmen ist Organträger (Umsatzsteuerschuldner). Da das Einzelunternehmen mit dem Umsatz im Jahr 2020 unter der Grenze nach § 19 Abs. 2 UStG liegt, hatten wir den Antrag auf Berechnung nach vereinnahmten Entgelten gestellt. Das Finanzamt lehnt diesen Antrag ab mit dem Hinweis, dass die beiden Unternehmen als „ein Unternehmen“ zu betrachten sind (§ 2 Absatz 1 UStG i.V.m. Abchnitt 2.7 Absatz 1 UStAE). Ist diese Entscheidung korrekt? Sollte das Finanzamt Recht haben, kann dann die GmbH weiterhin nach vereinnahmten Entgelten abrechnen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen