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Landwirtschaft,§ 24 UStG

Vorliegender Sachverhalt betrifft die Beurteilung/Berechnung der Zukaufsmengen bei einem Winzer. Im Kalenderjahr 2016 betrug die Erntemenge 102.900 Liter. Zu der eigenen Ernte wurden zusätzlich an Silvaner 8.670 Liter (inkl. Übermenge 1.320 Liter) und Traminer 1.530 Liter zugekauft. 1. Berechnung: Erntemenge: 102.900 Liter = 100 % Zukauf gesamt: 10.200 Liter = 9,91 % 2. Berechnung – Silvaner: Erntemenge: 29.056 Liter = 100 % Zukauf Silvaner: 8.670 Liter = 29.84 % Enthaltene Übermenge Silvaner: 1.326 Liter = –4,56 % Nach der Weinbauverordnung ist die Übermenge als Bestand im Keller nachzuweisen und darf erst in den nächsten Jahren, wenn die Erntemenge des Anlieferers unter der Ernte-Höchstgrenze liegt, verkauft werden. Der Zukauf an verkaufbarem Silvaner beträgt demnach nur 25,28 %. 3. Berechnung – Traminer: Erntemenge: 0 Liter Zukauf Traminer: 1.530 Liter Der Zukauf unter Berücksichtigung der Gesamterntemenge beträgt 9,91 % = § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Zukauf der Rebsorte Silvaner errechnet sich mit 29,84 % – Übermenge – 4,56 % = 25,28 % = Regelbesteuerung? Frage: Ist die Zukaufsgrenze von 25 % auf die gesamte Erntemenge oder auf die einzelne Rebsorte anzuwenden? Die Beimischung der Zukaufsmenge Silvaner erfolgt mit der angelieferten Menge. Nach der Weinbauordnung darf der Winzer die Übermenge erst nach Vorliegen der gesetzlichen Grundlagen des Anlieferers verkaufen. Ist die Regelbesteuerung ohne Berücksichtigung der Übermenge anzuwenden?
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