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Umsatzsteuer,Schadenersatz,Leistungsaustausch

Unser Mandant vermietet Reisemobile in der Rechtsform als Einzelunternehmer und betreibt gleichzeitig eine Kfz-Werkstatt (ebenfalls als Einzelunternehmen geführt). Bei Abgabe der Reisemobile an den Mieter wird eine Kaution in Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung einbehalten. Sofern das Reisemobil unbeschadet zurückgebracht wird, wird die Kaution zurückgezahlt. Bei einem entstandenen Schaden werden drei Sachverhalte unterschieden: Fall 1: Geringfügiger Schaden ohne Reparatur Geringfügige Kratzer etc. stellen zwar eine Wertminderung dar, werden jedoch nicht repariert. Unsere Frage zu Fall 1: Sind wir hier richtig der Annahme, dass es sich hierbei um einen echten Schadenersatz gem. Abschn.1.3 (1) UStAE handelt und aufgrund des fehlenden Leistungsaustauschs auch keine USt anfällt? Fall 2: Die Schäden im Wert von bis zu 1.000 € am Reisemobil müssen repariert werden. Diese Reparatur wird in der inhabergeführten Werkstatt durchgeführt. Die Werkstatt stellt eine Rechnung an das Reisemobile-Unternehmen, das Reisemobile-Unternehmen anschließend eine Rechnung an den Mieter des Reisemobils. Dieser hat den Schaden selbst zu tragen. Unsere Frage zu Fall 2: Da es sich bei beiden Unternehmen um Einzelunternehmen unseres Mandanten handelt, würden wir hier einen unechten Schadensersatz gem. Abschn. 1.3 (10) UStAE vermuten. Ist es richtig, dass die Rechnung zwischen den Unternehmen aufgrund eines Innenumsatzes ohne USt, und die Rechnung an den Mieter des Reisemobils mit USt ausgewiesen werden muss? (Die Kaution wird in Höhe des Schadens inkl. USt gemindert ausbezahlt.) Fall 3: Hier handelt es sich um den gleichen Fall wie Fall 2. Jedoch beträgt der Schaden über 1.000 € und wird durch die Kfz-Werkstatt nach Auftrag des Mieters repariert. Das Reisemobil ist vollkaskoversichert. Die Versicherung schließt das Reisemobile-Unternehmen ab. Die Selbstbeteiligung von 1.000 € wird als Kaution vom Mieter einbehalten. Das Reisemobile-Unternehmen ist grundsätzlich VSt-abzugsberechtigt. Die Versicherung wird daher den Nettobetrag der eingereichten Rechnung tragen. Auch hier gehen wir von einem unechten Schadenersatz aus. Frage zu Fall 3: Wer muss die USt übernehmen, und wie müssen die Rechnungen ausgestellt werden?
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