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§ 2 II Nr. 2 UStG (umsatzsteuerliche Organschaft),Finanzielle Eingliederung bei Schwestergesellschaften

Die O GmbH & Co. KG hatte bis Mitte 2020 zwei Gesellschafter M und P mit je 50 % der Anteile. M und P schenkten ihrem Sohn S im Juli 2020 jeweils 47,5 % ihrer Anteile, so dass dieser fortan 95 % und die Eltern jeweils 2,5 %, in Summe 5 % halten. Die Gesellschaft besitzt derzeit unbebauten Grundbesitz, auf dem eine Halle errichtet werden soll, welche die G OHG nutzen wird. Anteilseigener der G OHG sind P und S – also Vater und Sohn – zu jeweils gleichen Teilen (50 %). Die Eltern planen, sich langfristig zurückzuziehen. Tritt eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der O GmbH & Co. KG als Organträgerin lediglich bei Vereinigung von 100 % aller Anteile in der Hand von S ein oder bereits dann, wenn S 100 % der Anteile an der G OHG, aber nur 95 % der Anteile an der O GmbH & Co. KG hält? Ab welchem Zeitpunkt greift die Organschaft – sofort mit Anteilsübertragung oder zum nächsten Kalenderjahr?
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