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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Steuerschuldner

Unser Mandant hat in seiner Gewerbeanmeldung aus dem Jahr 2018 folgende Tätigkeit angemeldet: Hochrüsten von Rechnersystemen, Programmierung und Parametrierung von Softwareprogrammen, Service, Aufbau und Umzug von Koordinatenmessmaschinen, Vermittlung von Servicetätigkeiten und Industriedienstleistungen. (Unser Mandant hat keine Bescheinigung nach § 13b UStG.) Die Eingangsrechnung von unserem Mandanten werde ich Ihnen per Mail zukommen lassen. Unser Mandant beauftragte einen slowenischen Unternehmer, einen Auftrag in Deutschland für ihn auszuführen. Bei dem Mandanten wurde eine berichtigte Rechnung mit dem Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren und dem Ausweis der USt-ID-Nr. angefordert. Nach Anforderung der berichtigten Rechnung hat unser Mandant von dem slowenischen Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG des Finanzamtes Oranienburg erhalten. Des Weiteren teilte der Slowene mit, dass er Kleinunternehmer sei und keine USt-ID-Nr. hat. Wie ist der Sachverhalt zu behandeln? Handelt es sich hierzu trotzdem um einen §-13b-Fall? Muss die beiliegende Rechnung geändert werden? Wie muss der Sachverhalt verbucht werden? Vorsteuerabzug möglich?
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