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geschenkte Beiträge,Fitness-Studio,Leistungsaustausch

Meine Mandantin (Fitness-Studio in der Rechtsform einer GmbH) und regelbesteuerte Unternehmerin nach § 2 UStG bekommt trotz Pandemie und Schließung des Studios monatlich weiter die Beiträge ihrer Mitglieder in voller Höhe, so wie es im ursprünglichen Vertrag mit den Mitgliedern steht. Ungefähr 2/3 der Mitglieder verzichtet auf die spätere Anrechnung bzw. Rückzahlung der Beiträge. Fällt hier USt auf besagte „geschenkte“ Beiträge an, oder können die Einnahmen umsatzsteuerfrei mangels Leistungsaustauschs erfasst werden? Dazu habe ich nur eine Kurz-Info vom FinMin Schleswig-Holstein gefunden (v. 03.12.2020, VI 3510-S 7100-759) – dort ist nur die tatsächliche Rückzahlung als umsatzsteuerfrei gewertet.
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