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Umsatzsteuer,Organschaft,Rechtsfolge

Es gibt eine M-GmbH, welche jeweils zu 100 % an der T1-GmbH und der T2-GmbH beteiligt ist. Es sind annahmegemäß alle Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt, sodass T1-GmbH und T2-GmbH zum Organkreis der M-GmbH gehören. Frage: Sind Umsätze zwischen der T1-GmbH und der T2-GmbH (also zwischen den Schwestergesellschaften im Organkreis der M-GmbH) als innerorganschaftliche Umsätze und damit als nicht steuerbar zu behandeln? Diese Frage gewinnt an Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieses ergibt sich meines Erachtens aus Abschn. 2.8 I S.6 UStAE: „Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des Organträgers (Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.“ Jedoch wird hier nicht klar dargestellt, dass auch Umsätze zwischen Schwestergesellschaften nicht steuerbar sind. Es wäre daher super, wenn Sie Ihre Ansicht mit Fundstellen hinterlegen könnten.
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