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Umsatzsteuer,Leistungsaustauschverhältnis,Schadensersatzzahlung

Unser Mandant ist ein gewerblicher Handwerksbetrieb. Für einen Kunden wird derzeit ein längerfristiger Auftrag im Rahmen eines Werkvertrags durchgeführt. Vor Fertigstellung wurde von einem Dritten ein Teil der Arbeit jedoch zerstört. Unser Mandant hat den Schaden behoben und will hierfür entsprechend eine separate Rechnung erstellen zusätzlich zum eigentlichen Werkvertrag. Der Kunde verweist jedoch auf die noch nicht erfolgte Gefahrübertragung auf ihn. Die vom Schaden betroffene Teilleistung war zum Zeitpunkt des Schadeneintritts noch nicht abgenommen. Damit würde eine Beschädigung vorliegen, für die noch unser Mandant das Risiko tragen würde. Die Schadenbehebung sei daher als Eigenreparatur einzustufen und ist damit nicht umsatzsteuerbar. Der Schaden wird vom Kunden jedoch über seine Bauleistungsversicherung in diesem Rahmen beglichen. Es werden jedoch nur die reinen Kosten ohne Umsatzsteuer (da nicht steuerbar) und ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn bezahlt. Frage: Handelt es sich tatsächlich um einen nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz durch die Bauleistungsversicherung? Oder gehört der Schadensausgleich mit zum umsatzsteuerbaren Entgelt für das Gesamtwerk, da insoweit ein erhöhtes Entgelt vom Kunden über seine Versicherung bezahlt wurde?
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