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Umsatzsteuer,Organschaft,Steuerschuldner

Unsere Mandantin ist 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführerin bei einer GmbH. Gleichzeitig vermietet sie im Rahmen eines Besitz-Einzelunternehmens eine Halle an diese GmbH, sodass ertragsteuerlich eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Zudem liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft mit unserer Mandantin (bzw. dem Besitzunternehmen) als Organträgerin und der GmbH als Organgesellschaft vor. Die GmbH ist im Baubereich tätig. Das Betriebsfinanzamt der GmbH hat der GmbH eine USt-1-TG-Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG ausgestellt. Umsatzsteuerlich ist die GmbH somit als Bauleistender zu betrachten. Unsere Mandantin als Organträgerin hat jedoch keine USt-1-TG-Bescheinigung für sich selbst (bzw. das Besitzunternehmen) vom Finanzamt ausgestellt bekommen. Unsere Mandantin lässt im Rahmen des Besitz-Einzelunternehmens nun eine neue Halle errichten und beauftragt hierzu entsprechende Handwerksfirmen, wie etwa Hallenbauer, Schreiner und Elektriker. Diese Halle soll nach Fertigstellung an die GmbH vermietet werden. Wie hat die Rechnungstellung der Handwerker an unsere Mandantin über Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Halle zu erfolgen? Sind die Rechnungen unter Ausweis von 19 % Umsatzsteuer zu stellen, oder kommt es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG mit der Folge, dass unsere Mandantin die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, jedoch in gleicher Höhe den Vorsteuer-Abzug erhält? Aus unserer Sicht sind die Rechnungen der Handwerker mit Ausweis von 19 % Umsatzsteuer zu stellen. Unsere Mandantin als Organträgerin ist im Gegensatz zur Organgesellschaft, der GmbH, nicht als Bauleistende zu betrachten, und somit greift § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht.
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