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§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG,UZK,Rückabwicklung vs. Ersatzlieferung

Unser Mandant ist ein deutscher Unternehmer, der aus einem Drittland verderbliche Ware bezieht und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ins europäische Ausland verkauft. Die Ware kommt entweder per Luftfracht oder auf dem Seeweg in Deutschland an. Bei einer Lieferung kam es im letzten Jahr zu einem Qualitätsproblem. Die Ware der innergemeinschaftlichen Lieferung wurde zunächst angenommen, die Rechnung gestellt und bezahlt. Im Nachhinein einigten sich der deutsche Lieferant und der EU-Abnehmer auf Ersatzlieferung. Die Ware ist inzwischen vom Abnehmer vernichtet. Auch unser Mandant hat sich mit seinem Lieferanten auf eine Ersatzlieferung geeinigt. Frage: 1. Was muss unser Mandant bei der Einfuhrumsatzsteuer bei seinem Warenbezug beachten? a) die ursprüngliche Lieferung stornieren und die neue anmelden b) die Ersatzlieferung mit einem Wert von null melden c) Alternative 2. Was muss unser Mandant bei der innergemeinschaftlichen Ersatzlieferung beachten? a) die ursprüngliche Lieferung stornieren und eine neue Rechnung stellen b) für die Ersatzlieferung einen Wert von null in Rechnung stellen (Mitteilung, dass es sich um eine Ersatzlieferung handelt) c) Alternative
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