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Umsatzsteuer,Umkehr der Steuerschuldnerschaft,Änderung Steuerveranlagung

Eine GmbH hatte Rechnungen nach § 13b UStG für 2012 geschrieben. In 2019 beantragte der Leistungsempfänger unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013, nicht mehr Steuerschuldner zu sein. Die GmbH hat daraufhin die Rechnungen im Jahr 2019 geändert und die Umsatzsteuer für 2012 abgeführt, wobei eine Abtretungsanzeige hinsichtlich der zu zahlenden Umsatzsteuer vorlag. Jetzt im Jahr 2021 erfolgte die endgültige Abrechnung, wobei das Finanzamt festgestellt hat, dass aufgrund von Skontoabzügen, für die keine Vorsteuer vom Leistungsempfänger gezogen werden kann, ein Restbetrag stehenbleibt, der somit nicht zur Abtretung bereitsteht. Die GmbH hatte die Rechnungen mit den ursprünglichen Beträgen vor Skontoabzug in Rechnung gestellt und in der Abtretungsanzeige aufgeführt, da der Sachbearbeiter im Finanzamt dies so bestätigt hatte. In der berichtigten Umsatzsteuererklärung 2012 wurden dann auch die Beträge vor Skontoabzug aus den Umsätzen nach § 13b UStG herausgenommen und steuerpflichtig behandelt, was aber ja nicht richtig war. Kann dies korrigiert werden? Zum Beispiel durch Einreichung einer korrigierten Umsatzsteuererklärung für 2012 (Verjährung? Korrekturvorschrift?) oder ggf. in der Umsatzsteuererklärung für 2019, da hier die korrigierten Rechnungen geschrieben wurden?
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