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Leistung,Schaden

Unser Mandant befördert im Auftrag der Stadt Schulkinder zur Grundschule im Schülerverkehr. Aufgrund der Corona-Situation und der hohen Inzidenzwerte hat die Stadt teilweise die Beförderungsleistung unseres Mandanten nicht in Anspruch genommen und an den Schulen nur noch Distanzunterricht durchgeführt. Ein Beförderungsverbot lag nicht vor. Um die ausgefallenen Fahrten zu entschädigen, wurde mit der Stadt nachträglich eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für die nicht durchgeführten Fahrten getroffen. Sind aufgrund dieses Sachverhaltes und der getroffenen Vereinbarung mit der Stadt die daraus resultierenden Zahlungen umsatzsteuerbar nach § 1 UStG, oder fehlt es an einem Leistungsaustausch?
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