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Organschaft,GbR als Organträger

An einer GbR hält Person A 99 % der Anteile und Person B 1 % der Anteile. Die GbR vermietet ein eigenes Geschäftsgrundstück an die A-GmbH. A hält an der A-GmbH 100 % der Anteile. Ertragsteuerlich führt der 1-%-Anteil des B an der GbR dazu, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt, sofern das gesetzliche Einstimmigkeitsgebot und die gemeinsame Geschäftsführung, § 709 BGB, im Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert wird. A kann seinen Willen nicht ohne den B bei der GbR durchsetzen, er beherrscht somit nur die GmbH, nicht aber die GbR. Frage: Was gilt für die umsatzsteuerliche Organschaft? Führt auch hier der 1-%-Anteil des B dazu, dass die GbR nicht zum Organträger wird und somit keine Organschaft zwischen der GbR und der GmbH besteht?
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