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Organschaft,Beginn,Ende

Mandant A hält die Mehrheit der Anteile an der B-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist und der er ein betriebsnotwendiges Grundstück vermietet. Es liegt eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Der Mietvertrag enthält keine Angaben zur USt. Wenn A nun kein Geschäftsführer mehr wäre, entfiele grundsätzlich die organisatorische Eingliederung der B-GmbH in das Unternehmen des A und damit die umsatzsteuerliche Organschaft. Folgende Fragen habe ich dazu: a) Welche Möglichkeiten gibt es, die organisatorische Eingliederung trotz Wegfalls der Geschäftsführerstellung nicht ganz entfallen zu lassen? b) Wenn der Mietvertrag nicht geändert wird, dann kommt es doch ggf. zur Anwendung des § 15a UStG hinsichtlich des vermieteten Gebäudes? c) Oder gilt hier eine Ausnahmeregelung, da während des Bestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer-Angaben im Vertrag ohne Bedeutung sind? d) Gibt es möglicherweise eine Karenzfrist für den Fall, dass das Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft nachträglich festgestellt wird oder der Zeitpunkt streitig ist?
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