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Umsatzsteuer,Schadensersatz,Leistungsaustausch

Ein regelbesteuertes Unternehmen (GmbH) hat im Dezember 2014 ein Fahrzeug der Marke VW erworben (Vorsteuerabzug wurde geltend gemacht). Im Dezember 2018 wurde der Fahrzeughersteller auf Grund des Dieselskandals aufgefordert, die Rückabwicklung vorzunehmen. Am 13.02.2020 wurde der Fahrzeughersteller zur Rückübereignung verurteilt und zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 25.000 € an die Klägerin (unsere GmbH-Mandantin). Die Zahlung erfolgte nebst Zinsen im Mai 2021. Anmerkung: Bei der Bemessung des vom Fahrzeughersteller zu leistenden Betrags von 25.000 € ging das Gericht von folgender Formel aus: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung bzw. erwartete Restlaufleistung bei Erwerb Das Ergebnis aus der Formel ist als sog. Nutzungsentschädigung vom ehemaligen Kaufpreis (brutto) in Abzug gebracht worden. Frage: Wie ist dieser Fall umsatzsteuerrechtlich zu würdigen? Auf Grund der angewendeten Formel deutet einiges darauf hin, dass im Rückübereignungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist. Wird angenommen, dass der im Urteil enthaltene Betrag (im Zweifel) eine entsprechende Umsatzsteuer enthält? Liegt ggf. ein nicht steuerbarer Schadenersatz vor? Da es sich bei unserer Mandantin um eine GmbH handelt, die ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, und welche in der Regel sog. Nettopreisvereinbarungen schließt, ist die Frage, ob es sich bei der vereinbarten Leistung durch den Fahrzeughersteller dann auch um einen Nettopreis handelt, unsere Mandantin also ggf. dem Hersteller noch eine Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer stellen muss?
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