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Umsatzsteuer,Dauerrechnung,Zulässigkeit

Sachverhalt: Steuerberater X hat 100 Buchführungsmandate, und er erstellt auch die Jahresabschlüsse für diese Mandate. Aus Vereinfachungsgründen soll es sich um Buchführungen handeln, die eine monatliche Bearbeitung mit Abgabe einer USt-Voranmeldung erfordern. Jeder Mandant soll monatlich 200 € Vorschuss zzgl. USt leisten, es wird in diesem Beispiel angenommen, dass dies mit der erbrachten Leistung und der Gebührenordnung in Einklang steht. Es geht um die Rechnungsschreibung. Bisher wird jeden Monat eine Rechnung an den Mandanten gesendet, Text: Vorschuss Buchführung Januar, Vorschuss Buchführung Februar ... Am Anfang des Folgejahres erfolgt eine Schlussabrechnung mit einer Verrechnung der Vorschüsse. Somit erhält jeder Mandant alleine für die Buchführung 13 Rechnungen pro Jahr. Die Idee ist, dass statt einer Rechnung pro Monat eine Dauerrechnung gestellt wird, auf der dann steht: „Erbringung monatlicher Buchführungsleistungen in 2021, Vorschuss pro Monat 200,00 € zzgl. USt, Fälligkeit immer am 15. des Monats“. Dann erfolgt Anfang des nächsten Jahres eine Endabrechnung, und der Vorschuss wird neu festgesetzt. Nur zum Vergleich: Die Stadtwerke senden auch nur einmal im Jahr eine Rechnung (z.B. für Strom), und es ist jeden Monat ein Betrag fällig, auch wenn dies vermutlich kein Vorschuss, sondern ein Abschlag ist. FRAGE: Ist es denkbar, dass der Steuerberater die Rechnung so umstellen kann? Ist eine Vergleichbarkeit mit dem Vorgehen der Stadtwerke so möglich? Anmerkung: – Themen zur Abgrenzung 16 %/19 % USt wie im Jahr 2020 brauchen nicht betrachtet werden.
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