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Fernverkauf,Werklieferung

Unser Mandant L betreibt einen Gebrauchtwagenhandel mit Werkstatt innerhalb Deutschlands. Es gibt Privatpersonen (Wohnsitz EU), die ihre Fahrzeuge aus der EU ins Inland zur Reparatur/Restauration bringen. Nach unserer Auffassung liegt eine Werkleistung vor, wenn der Materialaufwand weniger als 50 % beträgt, und demzufolge eine Werklieferung, wenn der Materialaufwand mehr als 50 % beträgt. 1) Kann es unabhängig davon, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt, zur Anwendung des § 3c UStG und somit indirekt zur Anwendung des VOSS kommen? In dem Deubner-Merkblatt zur Fernverkaufsregelung wird unter 5.2 ausgeführt, dass eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € pro Jahr für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen gilt. 2) Was für Dienstleistungen können unter diese Regelung fallen? Sind hier Werkleistungen gemeint? 3) Macht es einen Unterschied, ob die Fahrzeuge (nach der Restauration) abgeholt werden oder durch L an den privaten EU-Ausländer versendet/geliefert werden? 4) L hat ein Fahrzeug umsatzsteuerpflichtig von einem Unternehmer erworben. Der Verkauf erfolgt an eine Privatperson ins EU-Ausland. Ist es richtig, dass hier § 3c UStG und somit bei Überschreiten der Lieferschwelle das VOSS-Verfahren anwendbar ist?
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