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Reiseleistungen,Ort der Leistung

Ein Mandant (GmbH, Sitz in Deutschland) kauft Hotelzimmer eines Hotels in Paris ein und verkauft diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Geschäftskunden (in unserem Fall an einen Kunden in England) weiter. Handelt es sich um einen Fall von § 25 UStG (obwohl nur eine Einzelleistung an einen Geschäftskunden erbracht wird), sodass die Margenbesteuerung anzuwenden ist? Falls ja: Kann die in Deutschland anfallende Steuer auf die Marge offen in der Rechnung an den Kunden ausgewiesen werden? Da davon auszugehen ist, dass mein Mandant normalerweise in Frankreich registrierungspflichtig wäre, weil Leistungen dort am Belegenheitsort erbracht werden: Entfällt dies, weil unionsrechtlich der Leistungsort wegen § 25 UStG am Sitzort unseres Mandanten in Deutschland liegt?
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